§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt folgenden Namen: Schützenverein Elisabethfehn e. V. von 1950. Sein Sitz ist in Elisabethfehn. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nummer 150513 eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein führt aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Zur Aufnahme eines Mitglieds ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Jedes Mitglied erhält auf Verlangen eine Ausfertigung der vorliegenden Satzung. Durch das Unterzeichnen der Aufnahme- bzw. Beitrittserklärung wird die Satzung automatisch anerkannt.

Mitglieder, die sich im Verein besonderer Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein ideell oder materiell fördern will, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Nehmen sie dagegen an den Veranstaltungen teil, haben sie kein Stimmrecht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, die vereinseigenen Anlagen bei Sport- und Traditionsveranstaltungen zu benutzen. Näheres regelt die Standordnung und die Festordnung.

Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein nach besten Kräften zu fördern die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.

Mitglieder die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz wiederholter Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

§ 5 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei festgestellten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anrede, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Geburtstag, Vereinseintritt, Dienstgrad, Ableben Vereinsaustritt, BIC, IBAN, Kontoinhaber.

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Als Mitglied des “Schützenkreises Alter Amtsbezirk Friesoythe“ und des „Oldenburger – Schützenbund“ muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname usw.; KEINE Bankdaten) an die Verbände weitergeben.

Der Verein veröffentlicht eventuell folgende Daten seiner Mitglieder: Name, Vorname, Anrede, Vereinseintritt, Dienstgrad, Ableben. Ergänzt und/oder ersetzt werden können diese Veröffentlichungen durch Fotos, auf denen ein oder mehrere Personen zu sehen sind.

Beispiele für eine Veröffentlichung können sein: Ehrungen, Veranstaltungen, Tätigkeiten des Vereins.

Folgende Veröffentlichungsorte werden hierfür (falls vorhanden) benannt: Home-page, Tageszeitung, Vereinszeitschrift, Schwarzes Brett, Schaukasten.

Jedes Mitglied kann jederzeit einer Veröffentlichung seiner persönlichen Daten widersprechen. Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ende einer Mitgliedschaft im Verein hinaus.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Kalenderjahres; die Austrittserklärung muss dem Verein bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zugegangen sein; bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Beitrag zu zahlen,
  • durch den Tod oder
  • durch Ausschluss.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des gesamten Vorstandes ausgeschlossen werden.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, daraufhin wird durch Beschluss endgültig entschieden. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht am Verein und seinen Einrichtungen.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag. Die Höhe und das Datum der Zahlung werden von der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung festgelegt.

 

§ 8 Organe des Vereins

Der Vorstand gem. §26 BGB (geschäftsführender Vorstand) setzt sich zusammen aus:

  • Vorsitzende/r
  • Vorsitzende/r
  • Kassenwart/in
  • Schriftführer/in

Zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind entweder die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Als weitere Verwaltungsorgane sind von der Mitgliederversammlung zu wählen:

  • stellvertr. Kassenwart/in
  • stellvertr. Schriftführer/in
  •  Kommandeur/in
  • stellvertr. Kommandeur/in
  • Sportleiter/in
  • stellvertr. Sportleiter/in
  • Damenleiter/in
  • stellvertr. Damenleiter/in
  • Jugendleiter/in
  • stellvertr. Jugendleiter/in
  • Schießwart/in
  • Kassenprüfer/in (drei Personen)
  • Fahnenträger/in (fünf Personen)
  • Festausschuss hier: Getränkewart/in
  • Festausschuss hier: Zeugwart
  • Festausschuss hier: Betreuung / Bestückung und Platzierung der Bude(n)
  • Festausschuss hier: Besetzung der Buden und Organisation der Tombola

Dem Vorstand und den Verwaltungsorganen obliegt es, zur Erledigung weiterer Aufgaben im Vereinsleben einzelne Ausschüsse vorzuschlagen und von der Mitgliederversammlung wählen zu lassen.
Der Vorstand, sämtliche Verwaltungsorgane des Vereins sowie die Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung aus.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und beschließt in allen Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes und der Ausschüsse hinausgehen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens zwölf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Wahlen finden nur durch Abgaben von Stimmzetteln statt, sofern eine andere Abstimmungsart einen Widerspruch erfährt.

Jedes anwesende Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme. Für die ordnungsgemäße Beschlussfassung reicht die „einfache Mehrheit“. Bei den Themen „Satzungsänderung, Auflösung und Verschmelzen des Vereins“ wird auf § 13, dieser Satzung verwiesen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Versammlungsleiter ernennt den/die Stimmenzähler.

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Viertelkalenderjahr in Elisabethfehn in Form einer Jahreshauptversammlung statt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen vor dem Termin durch Aushang im Schaukasten des Vereins am Schießstand. Parallel dazu werden alle Mitglieder schriftlich eingeladen, wobei diese Form der Einberufung auf ihre Wirksamkeit jedoch keinen Einfluss hat.

Den Vorsitz in der Versammlung führt die/der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der 2. Vorsitzende. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt/erstellt, welches von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
  2. Bericht der/des Vorsitzenden und der weiteren Verwaltungsorgane über das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung der/des Vorsitzenden und der weiteren Verwaltungsorgane und der vom Kassenwart / von der Kassenwartin vorgelegten Jahresrechnung
  5. gegebenenfalls anfallende Wahlen
  6. Genehmigung des vom Vorstand und den Verwaltungsorganen aufzustellenden Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
  7. Vorliegende Anträge, die eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingegangen sind, bezüglich der Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder (vgl. Ziff. 6) findet § 32 Abs. 2 BGB keine Anwendung
  8. etwaige Satzungsänderungen.
  9. sonstiges

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen.
Er ist dazu verpflichtet, wenn 20 Prozent der Mitglieder dieses verlangen.
Die Bestimmungen für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechen denen der ordentlichen Versammlung.

§ 12 Rechnungswesen und Kassenführung

Der Kassenwart/in führt die Kasse.

Die Jahresrechnung muss von mindestens zwei der drei Kassenprüfer, die in der Mitgliederversammlung gewählt werden, geprüft werden.

§ 13 Satzungsänderungen, Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  • Änderung der Vereinssatzung
  • Auflösung, bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn sich nicht mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung entschließen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung eine Beschlussfassung diesbezüglich hierüber vorsieht. Die Auflösung bzw. Verschmelzung wird rechts-kräftig, wenn in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die einen Monat später stattfindet, nochmals wie vor beschlossen wird.

§ 14 Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Barßel, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet des Sports, insbesondere den Schießsport zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 22. Februar 2019 beschlossen.